§ 8 Abs. 2 GroMiKVStammdaten der Großkreditnehmer
Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und…
§ 16 Abs. 3 GroMiKVStammdaten für Millionenkreditnehmer
Abweichend von Absatz 2 kann die Meldung auch im Rahmen der vorgezogenen Einreichung unter Verwendung des Formulars Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer…
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 KWGGesetz über das Kreditwesen
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des…
§ 17 Abs. 2 GroMiKVBetragsdaten für Millionenkredite
Das Formular BA nach Absatz 1 Satz 2 (Anlage 7) ist für jeden Kreditnehmer gesondert auszufüllen. Besteht eine Kreditnehmereinheit nach § 19 Absatz 2 des…
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GroMiKVMeldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und